Update Coronakrise - Verordnung Lockerung Sportbetrieb

Veröffentlicht am: 01.05.20

Nach tagelangem Warten ist es nun endlich soweit: die Verordnung wurde gestern Abend veröffentlicht und wir können Sie über die ersten Schritte des Hochfahrens im Breitensportbereich informieren. Wir haben uns bemüht erste Fragen auf Basis der Verordnung in Abstimmung mit dem Sportministerium zu klären.

Zusammengefasst können ab sofort Outdoor-Sportstätten wieder für die Sportausübung genutzt werden, und zwar für jene Sportarten, deren typische Ausübung einen Mindestabstand von zwei Meter aufweisen kann. Dies bedeutet, dass Mannschaftssportarten vorerst nicht ausgeübt werden – auch nicht im Einzeltraining. Kampfsportdisziplinen ohne Körperkontakt (z.B. Kata Karate, Lubki) dürfen bereits ausgeübt werden.

Der Mindestabstand bei der Sportausübung von zwei Meter muss eingehalten werden. Weiters dürfen geschlossene Räumlichkeiten auf der Sportanlage nur dann betreten werden, wenn es für die Ausübung der Sportart unerlässlich ist. Trainingsgruppen dürfen maximal zehn Personen umfassen (bei Kindern sechs und eine Aufsichtsperson). ZuschauerInnen dürfen die Sportstätte nicht betreten.

Nachstehend finden Sie folgende Informationen:


Hausordnung auf Minigolfplätzen
Es werden im Moment Hausordnungen für Minigolfplätze ausgearbeit, sobald diese Verfügbar sind, werden diese hier auf der Webseite publiziert.
In der Zwischenzeit sind hier Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiber nachzulesen
https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/handlungsempfehlungen-fuer-sportvereine-und-sportstaettenbetreiber/

Was ist im Sport möglich, was nicht?
Ab Mai sind viele Sportarten im Freien möglich, wenn der 2-Meter-Abstand eingehalten wird.

Video zum Nachschauen:
Fragestunde mit Sportminister Werner Kogler
(ORF TVThek - "Sport am Sonntag", 26. April)

Was ist im Sport ab wann möglich?
Was ist ab 1. Mai möglich?
Am 1. Mai öffnen die Freiluftbereiche der Sportstätten jener Sportarten, bei denen - wenn die Sportart in ihrer typischen Art ausgeübt wird - die Einhaltung eines Mindestabstandes von zwei Metern möglich ist. Das betrifft insbesondere folgende Sportstätten: Tennis- und Golfplätze, Leichtathletik, Reit-, Flug- und Stocksportanlagen, Schießstätten, Bogenschieß- und Bahnengolfanlagen.

Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiber
Die Sport- und Bewegungsangebote unserer Verbände und Vereine sind gekennzeichnet durch soziale Begegnungen. Auf der einen Seite bringen Sport und Bewegung enorm positive Effekte für das Wohlbefinden und die Gesundheit mit sich. Auf der anderen Seite finden sportliche Betätigungen oftmals in einem sozialen Kontext statt, der ein gewisses Infektionsrisiko in sich birgt. Nach wie vor sind wir aufgefordert, aus Solidarität zu den gefährdeten Gruppen, die sozialen Kontakte auf das minimal Nötigste zu reduzieren und durch Verhaltensänderungen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die positiven Aspekte von Bewegung und Sport haben dazu geführt, dass ab 1. Mai ausgewählte Sportstätten im Freiluftbereich auch für BreitensportlerInnen öffnen dürfen (Verordnung siehe hier). Voraussetzung ist, dass die Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln eingehalten werden können. Dort darf unter Einhaltung von bestimmten Sicherheitsregeln (die sich von den allgemeinen Sicherheitsregeln ableiten und ergänzt werden) wieder Sport ausgeübt werden. Folgende Informationen sind als Empfehungen zu verstehen. Bitte beachten Sie, dass Sportstättenbetreiber sowie Bundesländer und Gemeinden ggf. noch weitere oder abweichende Regelungen bestimmen können.

Eine ausführliche Liste zu den häufig gestellten Fragen zu Auswirkungen des Coronavirus auf den Bereich Sport auf der Homepage des Bundesministeriums.
https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/H%C3%A4ufig-gestellte-Fragen-Sport-Veranstaltungen.html

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